1. Allgemein
1.1 Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen zugrunde gelegt sind, ausschließlich die folgenden Bedingungen.
1.2 Von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Lieferbedingungen des Lieferanten, gelten nur soweit, als wir dies ausdrücklich schriftlich erklärten.
2. Lieferung
2.1 Bei Nichteinhaltung des Liefertermins steht uns, gleichgültig weshalb die Verzögerung eintrat und unbeschadet unserer sonstigen rechtlichen Möglichkeit das Recht zu, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche in Kraft stehenden und während der Realisierungszeit ergehende einschlägige Gesetze, Verordnungen, Vorschreibungen, Standardvorschriften, Werksnormen etc., genau einzuhalten.
2.3 Folgeschäden in Form von Gewinnentgang, Produktionsausfall, behördlich verhängten Strafen, Honorarnoten für Expertisen von Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren sind von Lieferanten zu übernehmen.
3. Versand
3.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus (frachtfrei) bestellgemäßem Bestimmungsort; das Transportrisiko trägt der Lieferant.
4. Preis
4.1 Die Preise verstehen sich verpackt, frei geliefert Bestimmungsort, entladen und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können.
5. Rechnung
5.1 Sämtliche Rechnungen sind nach Lieferung mit einer Lieferscheinkopie versehen an die BHG Betriebsmittel Handels GmbH & Co.KG. zu senden, sofern es nicht anders angegeben ist. Dies gilt auch für Bestellungen, die direkt von unseren Mitgliedsbetrieben oder Außenstellen abgegeben werden.
6. Zahlung
6.1 Die Bezahlung übernommener Waren erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Fakturenerhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Fakturenerhalt netto.
6.2 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsgemäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Schadenersatz u.ä.
6.3 Anzahlungen bleiben wertbeständig und zwar aliquot bezogen auf den Gesamtauftragswert. Der Lieferant erklärt sich mit der Aufrechnung mit uns allenfalls zustehenden Gegenforderungen einverstanden.
6.4 Zessionen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
7. Übernahme
7.1 Falls die Lieferung den Vereinbarungen, den gesetzlichen Bestimmungen, den üblichen Bedingungen oder den
Sicherheitsvorschriften nicht entspricht, haben wir das Recht vom Vertrag sofort zurückzutreten.
8. Gewährleistung und Garantie
8.1 Der Lieferant garantiert für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Abnahme, längstens jedoch 36 Monate ab Erfüllung der Bestellung die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen.
8.2 Die Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen auf Grund von Mängeln.
8.3 Sollten Unklarheiten über die oben genannten Qualitätserfordernisse bei Verpackungsmaterial bestehen, so wird das Verpackungslabor für Lebensmittel und Getränke in Wien als Schiedsstelle herangezogen.
9. Produkthaftung
9.1 Für Schäden, die uns oder unseren Abnehmern durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen, haftet der Lieferant im vollen Umfang. Der Ausschluss oder eine Beschränkung dieser Ersatzpflicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz werden von uns nicht akzeptiert.
10. Fertigungsunterlagen
10.1 Alle von uns beigestellten sowie vom Lieferant zur Erfüllung unseres Auftrages hergestellten Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstiges Behelfe bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen können. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Wenn nicht anders vereinbart, sind sie nach Auslieferung des Auftrages ohne besondere Aufforderung und kostenlos zu retournieren. Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln.
11. Fremde Rechte
11.1 Der Lieferant erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter haftet. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten, uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sachen zu gewährleisten und uns jeden erwachsenden Schaden voll zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für Markenmuster und patentrechtliche Streitigkeiten.
12. Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist, wenn nicht anders vereinbart, die in der Bestellung vorgeschriebene
Empfangsstelle. Der Besteller ist nicht eigentlicher Inverkehrsetzer des Verpackungsmaterials im Sinne der einschlägigen Bestimmungen (z. B. Verpackungsverordnung etc.). Allfällige Rücknahme- und Entsorgungs-aktivitäten treffen primär den Lieferanten, allenfalls auch den übernehmenden Betrieb.
13. Gerichtsstand
13.1 Der Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht Wels. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Österreichische Recht.
(Fassung Juli 2018)